Satzung des Fördervereins der Geschwister-Scholl-Schule e.V.

 

§ 1 Name und Sitz 

1.1.        Der Verein führt den Namen „Förderverein der Geschwister-Scholl-Schule e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau mit der Vereinsnummer 46 VR 1840 eingetragen. 

1.2.        Der Verein hat seinen Sitz in Hanau. Die Geschäftsstelle befindet sich in der Ge­schwister-Scholl-Schule, Darmstädter Straße 13, 63456 Hanau.

§ 2 Zweck des Vereins 

2.1.        Der Verein ist politisch sowie konfessionell unabhängig.

2.2.        Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Dazu unterstützt er die Geschwister-Scholl-Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. In diesem Zusammenhang pflegt und fördert er die Beziehungen zwischen Schule, Eltern, gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Umfeld, Schulträger und Schulbehörden.

2.3.        Zweck des Vereins ist es außerdem, durch finanzielle Spenden wie Sachspenden sowie durch tätige Mithilfe, die Ausbildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Ge­schwister-Scholl-Schule ergänzend zu fördern. Dazu zählen u. a. Unterstützung beim Aufbau und der Durchführung einer schulbezogenen Förderung und Betreuung, Bereitstellung von Arbeits- und Spielmaterialen, Mitwirkung bei der Schulhofgestaltung usw.

2.4.        Die aus Mitteln des Vereins für die Geschwister-Scholl-Schule beschafften Gegenstände gehen im Rahmen einer zweckgebundenen Schenkung in das Eigentum der Schule über.

2.5.        Zudem vertritt der Verein die Interessen der Schul-, Eltern- und Lehrergemeinschaft im Sinne der hier beschriebenen Ziele durch Öffentlichkeitsarbeit. 

2.6.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung in der je­weils gültigen Fassung. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.7.        Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Per­son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un­verhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden. 

2.8.        Alle Inhaberinnen und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft 

3.1.        Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den in § 2 niederge­legten Zielen bekennt. 

3.2.        Über die Aufnahme als Mitglied entschei­det nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.  

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt bei 

a)   Tod, 

b)   Austritt oder 

c)   Ausschluss. 

Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende zugehen.

Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.

Der Ausschluss kann erfolgen 

a)   falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflich­tungen ein Jahr nach Fälligkeit trotz schrift­licher Mahnung nicht nachgekommen ist, 

b)   aus wichtigem Grund wie bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins. 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 5 Beiträge und Spenden 

5.1.        Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu ent­richten bzw. bei Eintritt. Die Höhe des Jahresmindestbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

5.2.        Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden, Zuwendungen und öffentliche Zuschüsse aufgebracht werden.

§ 6 Organe 

Organe des Vereins sind 

a)   die Mitgliederversammlung,

b)   der Vorstand und

c)   der sogenannte „Erweiterte Kreis“.

§ 7 Mitgliederversammlung 

7.1.        Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

7.2.        Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

7.3.        Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail in Textform an alle Mitglieder un­ter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Versanddatum und Versammlungstermin.

7.4.        Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass neue Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.

7.5.        Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederver­sammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

7.6.        Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent ordentlicher Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung 

7.7.        Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.8.        Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7.9.        Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: 

a)   Wahlen zum Vorstand und 

b)   Wahl der beiden Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer

c)   Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrages

d)   Genehmigung des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr 

e)   Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer 

f)    Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüferinnen/ der Kassenprüfer 

g)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins 

h)   Beschlussfassung über Auflösung des Vereins 

Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über weitere Punkte der Tagesordnung.

7.10.      Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes, in deren Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied, geleitet oder die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte, wenn z. B. Vorstandsmitglieder zur Wahl stehen.

7.11.      Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen, das von der Leiterin/ dem Leiter der Mitgliederversammlung und der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist durch Aushang in der Schule bekanntzumachen.

7.12.      Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung, sofern kein Mitglied geheime Stimmabgabe beantragt hat.

7.13.      Beschlüsse zu einer Satzungsänderung oder zu einer Auflösung des Vereins er­fordern eine Mehrheit von 75 Prozent abgegebenen Stimmen. 

7.14.      Ein Beschluss, der den Zweck des Vereines ändert, erfordert die Zustimmung aller Vereinsmitglieder.

§ 8 Vorstand 

8.1.        Der Vorstand besteht aus 

a)     der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, 

b)     der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu und

c)     der Kassiererin oder dem Kassierer. 

Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

8.2.        Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die ihm in der Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Geschäfte aus. Dazu gehören:

1.    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Umset­zung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

2.    Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

3.    Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.

Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

Der Vorstand wird unterstützt durch einen sogenannten „Erweiterten Kreis“. Dazu zählen 

a)     eine Vertreterin/ ein Vertreter der Schulleitung der Geschwister-Scholl-Schule, 

b)     die/ der Vorsitzenden des Schulelternbeirates

c)     sowie Eltern, die regelmäßig an den Vorstandssitzungen teilnehmen und in Projekten mitarbeiten. 

Die Vertreterin/ der Vertreter der Schulleitung der Geschwister-Scholl-Schule, die/ der Vorsitzende des Schulelternbeirates und die im Förderverein aktiv mitarbeitenden Eltern haben im Erweiterten Kreis beratende Funktion ohne Stimm­recht und das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

8.3.        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen im sogenannten Erweiterten Kreis. Diese Sitzungen werden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

Die Sitzung leitet die/ der Vereinsvorsitzende, bei deren/ dessen Verhinderung die/ der stellvertretende Vorsitzende. Zu den Sitzungen und den getroffenen Beschlüssen werden Ergebnisprotokolle erstellt. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin / des Leiters der Vorstandssitzung. 

8.4.        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer bestimmen 

§ 9 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 10 Kassenprüfung 

Die Kassenführung des Vereins wird nach Ablauf des Geschäftsjahres mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung gewählt wurden. Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer dürfen kein Mitglied des Vorstands sein.

Sie erstatten in der nächsten, dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung und mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katinka-Platzhoff-Stiftung in Hanau mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Bildung und Erziehung im Sinne dieser Satzung zu verwenden. 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in ihrer ersten Fassung erstmals in der Mitgliederversammlung am 27. Aug. 2003 beschlossen; die jetzige Fassung in der Mitgliederversammlung vom 22. Nov. 2018.